Merian'scher Unterstützungsfonds
AttivaIDI / IVA
CHE-165.390.149 MWST
Numero del registro di commercio
CH-270-7003298-3
Sede
Basel
Scopo
Berechtigt um Unterstützungen nachzusuchen oder welche zu erhalten, sind in erster Linie ausschliesslich Descendenten des den Gründern gemeinschaftlichen Stammvaters, Herrn Joh. Jacob Merian - Wieland, sel., also bloss Nachkommen von Söhnen, seien es männliche, oder weibliche, ledige oder verheiratete (d.h. Töchter von direkten männlichen den Namen Merian tragenden Descendenten), und endlich Witwen von solchen Descendenten, so lange sie im Witwenstand verbleiben. Im Falle des Erlöschens der männlichen Descendenz der ersten Linie tritt an deren Stelle die directe männliche Descendenz von Herrn Gerichtsherrn Onophrion Merian (dem Zweiten), geboren 1566. Dieselben Rechte sollen geniessen solche Descendenten weiblicher Seite von den in erster Linie Berechtigten, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörden den Namen Merian annehmen und tragen. Sofern auch diese in zweiter Linie Berechtigten sämtlich aussterben würden, so sollen die direkten männlichen Nachkommen von Herrn Ratsherrn Walter Merian-Falkner, geboren 1558, insofern sie noch den Namen Merian tragen, berechtigt werden. Unterstützungen sollen an solche vorstehend beschriebenen Familienmitglieder, welche sich der selben bedürftig ausweisen, entweder in Form von jährlich wiederkehrenden Beiträgen oder in Beiträgen zu einem bestimmten Zwecke, z.B. zur anständigen Erziehung der Kinder, zu Universitätsstudien etc. verabreicht werden. Insofern von den in erster Linie Berechtigten niemand sich als dieser Unterstützung bedürftig zeigen würde, oder wenn die denselben verabreichten Unterstützungen 4/5 des jährlichen Zinsenertrags bei Weitem nicht erreichen sollten, so ist die Commission berechtigt, mit Genehmigung der Familiensitzung andern, den Namen Merian tragenden und der zweiten oder der dritten Linie angehörenden und der Unterstützung bedürftigen Personen solche zu verabreichen; doch sollen diese Beiträge nie zwei Fünftel des jährlichen Zinsenbetrages überschreiten. Die Commission ist berechtigt sofern sich Unterstützte der Hilfe durch ihren Lebenswandel unwürdig erweisen, ihm dieselbe ganz oder teilweise zu entziehen.
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Pubblicazioni
08/05/2020
01/05/2020
Frequently Asked Questions
What is the legal status of Merian'scher Unterstützungsfonds?
Merian'scher Unterstützungsfonds is Attiva in the Swiss Commercial Register.
What is the UID (VAT) number of Merian'scher Unterstützungsfonds?
The UID (VAT) number of Merian'scher Unterstützungsfonds is CHE-165.390.149.
Where is Merian'scher Unterstützungsfonds located?
Merian'scher Unterstützungsfonds is located in Basel with its registered address at c/o Dr. Markus W. Stadlin, Elisabethenstr. 30, 4051 Basel.
What is the legal form of Merian'scher Unterstützungsfonds?
Merian'scher Unterstützungsfonds is registered as a Fondazione (Fond) in Switzerland.
What is the purpose of Merian'scher Unterstützungsfonds?
Berechtigt um Unterstützungen nachzusuchen oder welche zu erhalten, sind in erster Linie ausschliesslich Descendenten des den Gründern gemeinschaftlichen Stammvaters, Herrn Joh. Jacob Merian - Wieland, sel., also bloss Nachkommen von Söhnen, seien es männliche, oder weibliche, ledige oder verheiratete (d.h. Töchter von direkten männlichen den Namen Merian tragenden Descendenten), und endlich Witwen von solchen Descendenten, so lange sie im Witwenstand verbleiben. Im Falle des Erlöschens der männlichen Descendenz der ersten Linie tritt an deren Stelle die directe männliche Descendenz von Herrn Gerichtsherrn Onophrion Merian (dem Zweiten), geboren 1566. Dieselben Rechte sollen geniessen solche Descendenten weiblicher Seite von den in erster Linie Berechtigten, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörden den Namen Merian annehmen und tragen. Sofern auch diese in zweiter Linie Berechtigten sämtlich aussterben würden, so sollen die direkten männlichen Nachkommen von Herrn Ratsherrn Walter Merian-Falkner, geboren 1558, insofern sie noch den Namen Merian tragen, berechtigt werden. Unterstützungen sollen an solche vorstehend beschriebenen Familienmitglieder, welche sich der selben bedürftig ausweisen, entweder in Form von jährlich wiederkehrenden Beiträgen oder in Beiträgen zu einem bestimmten Zwecke, z.B. zur anständigen Erziehung der Kinder, zu Universitätsstudien etc. verabreicht werden. Insofern von den in erster Linie Berechtigten niemand sich als dieser Unterstützung bedürftig zeigen würde, oder wenn die denselben verabreichten Unterstützungen 4/5 des jährlichen Zinsenertrags bei Weitem nicht erreichen sollten, so ist die Commission berechtigt, mit Genehmigung der Familiensitzung andern, den Namen Merian tragenden und der zweiten oder der dritten Linie angehörenden und der Unterstützung bedürftigen Personen solche zu verabreichen; doch sollen diese Beiträge nie zwei Fünftel des jährlichen Zinsenbetrages überschreiten. Die Commission ist berechtigt sofern sich Unterstützte der Hilfe durch ihren Lebenswandel unwürdig erweisen, ihm dieselbe ganz oder teilweise zu entziehen.