Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend
AttivaIDI / IVA
CHE-299.354.904 MWST
Numero del registro di commercio
CH-130-7025696-1
Sede
Küssnacht (SZ)
Scopo
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Stiftungsberechtigten, insbesondere in Notfällen. Die Stiftung bezweckt im Weiteren die Pflege und Fürsorge im Krankheitsfall bei Bedürftigkeit. Zuwendungen zu ähnlichen Zwecken sind möglich. Stiftungsberechtigt sind sämtliche Nachkommen der Stifter. Überlebende Ehegatten von Stiftungsberechtigten können bis zur Wiederverheiratung nach Ermessen des Stiftungsrates in Notfällen ebenfalls unterstützt werden, insbesondere wenn ihr stiftungsberechtigter Ehegatte zu Lebzeiten schon unterstützt wurde.
Management
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Pubblicazioni
24/06/2022
06/06/2019
03/08/2018
06/07/2018
Frequently Asked Questions
What is the legal status of Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend?
Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend is Attiva in the Swiss Commercial Register.
What is the UID (VAT) number of Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend?
The UID (VAT) number of Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend is CHE-299.354.904.
Where is Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend located?
Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend is located in Küssnacht (SZ) with its registered address at Chlausjägergasse 2, 6403 Küssnacht am Rigi.
What is the legal form of Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend?
Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend is registered as a Fondazione (Fond) in Switzerland.
What is the purpose of Familienstiftung Hans und Alice Holzgang-Gschwend?
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Stiftungsberechtigten, insbesondere in Notfällen. Die Stiftung bezweckt im Weiteren die Pflege und Fürsorge im Krankheitsfall bei Bedürftigkeit. Zuwendungen zu ähnlichen Zwecken sind möglich. Stiftungsberechtigt sind sämtliche Nachkommen der Stifter. Überlebende Ehegatten von Stiftungsberechtigten können bis zur Wiederverheiratung nach Ermessen des Stiftungsrates in Notfällen ebenfalls unterstützt werden, insbesondere wenn ihr stiftungsberechtigter Ehegatte zu Lebzeiten schon unterstützt wurde.