Verein Sterbehilfe

Aktiv

Adresse

Kuttelgasse 4, 8001 Zürich

Rechtsform

Verein (Verein)

UID / MWST

CHE-197.092.259 MWST

Handelsregister-Nummer

CH-020-6001667-7

Sitz

Zürich

Kuttelgasse 4, 8001 Zürich

Zweck

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 entschieden, dass die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, von Staat und Gesellschaft zu respektieren sei. Bereits am 3. November 2006 hatte das Bundesgericht ähnlich entschieden. Diesen Respekt in der Schweiz und in Deutschland gesellschaftlich zu verankern, ist Hauptzweck des Vereins. Daneben steht der Verein Mitgliedern und Nichtmitgliedern in der Schweiz und in Deutschland bei der Gestaltung eines selbstbestimmten Lebensendes beratend zur Seite. Würde und Selbstbestimmung am Lebensende dürfen nicht vom Geld abhängen. Der Verein erstellt für jedes Mitglied auf dessen Wunsch eine individuelle Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Er berät das Mitglied bei der Abfassung und unterstützt die Bevollmächtigten bei der Durchsetzung dieser Verfügung. Der Verein übernimmt jedoch keine Rechtsvertretung. Ein Mitglied, das zu Hause selbstbestimmt aus dem Leben scheiden will, kann beim Verein den Antrag auf Suizidassistenz stellen. Der Verein leistet Suizidassistenz gemäss Ethischen Grundsätzen, in denen die Voraussetzungen und die Durchführung festgelegt sind. Die Ethischen Grundsätze werden vom Vorstand mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen. Suizidassistenz gemäss Absatz 5 Satz 2 setzt voraus, dass die Freiverantwortlichkeit des oder der Suizidwilligen feststeht. Massgeblich hierfür ist zum einen das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, Randnummern 240 ff. Zum anderen hat der deutsche Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18, Randnummer 21 entschieden, der oder die Suizidwillige müsse die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für die Entscheidung besitzen, ausserdem müssten die Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie die innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sein. Es dürften weder krankheits- oder intoxikationsbedingte Defizite noch Zwang, Drohung oder Täuschung vorliegen. Der Suizidentschluss dürfe nicht einer blossen depressiven Augenblicksstimmung entspringen. Der Verein lehnt Sterbetourismus als eine Belastung für die betroffenen Kantone ab. Der Verein pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und ist konfessionell neutral. Der Verein ist gegenüber Parteien neutral, die sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung engagieren.

Management

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Publikationen

04.08.2025

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Verein Sterbehilfe, in Zürich, CHE-197.092.259, Verein (SHAB Nr. 230 vom 26.11.2024, Publ. 1006187527). Statutenänderung: 17.05.2025. [Die publikationspflichtigen Tatsachen haben keine Änderung erfahren.].
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Benzin, Torsten, deutscher Staatsangehöriger, in Berlin (DE), Vizepräsident des Vorstandes, Kassier, mit Einzelunterschrift;
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Stadlbauer, Dr;
Jutta, deutsche Staatsangehörige, in Ainring (DE), Vizepräsidentin des Vorstandes, mit Einzelunterschrift;
Hecker, Beate, deutsche Staatsangehörige, in Reutlingen (DE), Mitglied des Vorstandes, Kassierin, mit Einzelunterschrift [bisher: Mitglied des Vorstandes, mit Einzelunterschrift];
Niziol, Malgorzata, von Hüntwangen, in Hüntwangen, Mitglied des Vorstandes, mit Einzelunterschrift;

26.11.2024

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Verein Sterbehilfe, in Zürich, CHE-197.092.259, Verein (SHAB Nr. 219 vom 10.11.2023, Publ. 1005881678).
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Hecker, Beate, deutsche Staatsangehörige, in Reutlingen (DE), Mitglied des Vorstandes, mit Einzelunterschrift;

10.11.2023

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Verein Sterbehilfe in Zürich CHE-197 092 259 Verein (SHAB Nr 192 vom 04 10 2021 Publ 1005303757) Statutenänderung 21 10 2023 Zweck neu Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am 26 Februar 2020 entschieden dass die Entscheidung des Einzelnen seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen von Staat und Gesellschaft zu respektieren sei Bereits am 3 November 2006 hatte das Bundesgericht ähnlich entschieden Diesen Respekt in der Schweiz und in Deutschland gesellschaftlich zu verankern ist Hauptzweck des Vereins Daneben steht der Verein Mitgliedern und Nichtmitgliedern in der Schweiz und in Deutschland bei der Gestaltung eines selbstbestimmten Lebensendes beratend zur Seite Würde und Selbstbestimmung am Lebensende dürfen nicht vom Geld abhängen Der Verein erstellt für jedes Mitglied auf dessen Wunsch eine individuelle Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Er berät das Mitglied bei der Abfassung und unterstützt die Bevollmächtigten bei der Durchsetzung dieser Verfügung Der Verein übernimmt jedoch keine Rechtsvertretung Ein Mitglied das zu Hause selbstbestimmt aus dem Leben scheiden will kann beim Verein den Antrag auf Suizidassistenz stellen Der Verein leistet Suizidassistenz gemäss Ethischen Grundsätzen in denen die Voraussetzungen und die Durchführung festgelegt sind Die Ethischen Grundsätze werden vom Vorstand mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen Suizidassistenz gemäss Absatz 5 Satz 2 setzt voraus dass die Freiverantwortlichkeit des oder der Suizidwilligen feststeht Massgeblich hierfür ist zum einen das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 26 Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 Randnummern 240 ff Zum anderen hat der deutsche Bundesgerichtshof im Urteil vom 3 Juli 2019 - 5 StR 132/18 Randnummer 21 entschieden der oder die Suizidwillige müsse die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für die Entscheidung besitzen ausserdem müssten die Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie die innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sein Es dürften weder krankheits- oder intoxikationsbedingte Defizite noch Zwang Drohung oder Täuschung vorliegen Der Suizidentschluss dürfe nicht einer blossen depressiven Augenblicksstimmung entspringen Der Verein lehnt Sterbetourismus als eine Belastung für die betroffenen Kantone ab Der Verein pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke erstrebt keinen Gewinn und ist konfessionell neutral Der Verein ist gegenüber Parteien neutral die sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung engagieren

04.10.2021

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Verein Sterbehilfe, in Zürich, CHE-197.092.259, Verein (SHAB Nr. 154 vom 11.08.2020, Publ. 1004955313). Statutenänderung: 05.09.2021. [Die publikationspflichtigen Tatsachen haben keine Änderung erfahren.].
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Schaube, Reinhold Johann Wilhelm, deutscher Staatsangehöriger, in Oststeinbek (DE), Mitglied des Vorstandes, Aktuar, mit Einzelunterschrift;
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Albert, Dr;
Carlo, von Naters, in Zürich, Mitglied des Vorstandes, Aktuar, mit Einzelunterschrift [bisher: Mitglied des Vorstandes, mit Einzelunterschrift];

11.08.2020

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Verein StHD, in Zürich, CHE-197.092.259, Verein (SHAB Nr. 42 vom 01.03.2018, Publ. 4084897). Statutenänderung: 27.06.2020. Name neu: Verein Sterbehilfe. Zweck neu: Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 entschieden, dass die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, von Staat und Gesellschaft zu respektieren sei. Bereits am 3. November 2006 hatte das Bundesgericht ähnlich entschieden. Diesen Respekt in der Schweiz und in Deutschland gesellschaftlich zu verankern, ist Hauptzweck des Vereins. Daneben steht der Verein Mitgliedern und Nichtmitgliedern in der Schweiz und in Deutschland bei der Gestaltung eines selbstbestimmten Lebensendes beratend zur Seite. Würde und Selbstbestimmung am Lebensende dürfen nicht vom Geld abhängen. Der Verein erstellt für jedes Mitglied auf dessen Wunsch eine individuelle Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Er berät das Mitglied bei der Abfassung und unterstützt die Bevollmächtigten bei der Durchsetzung dieser Verfügung. Der Verein übernimmt jedoch keine Rechtsvertretung. Ein Mitglied, das zu Hause selbstbestimmt aus dem Leben scheiden will, kann beim Verein den Antrag auf Suizidassistenz stellen. Der Verein leistet Suizidassistenz gemäss Ethischen Grundsätzen, in denen die Voraussetzungen und die Durchführung festgelegt sind. Die Ethischen Grundsätze werden vom Vorstand mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen. Suizidassistenz gemäss Absatz 5 Satz 2 setzt voraus, dass die Freiverantwortlichkeit des oder der Suizidwilligen feststeht. Massgeblich hierfür ist zum einen das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, Randnummern 240 ff. Zum anderen hat der deutsche Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18, Randnummer 21 entschieden, der oder die Suizidwillige müsse die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für die Entscheidung besitzen, ausserdem müssten die Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie die innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sein. Es dürften weder krankheits- oder intoxikationsbedingte Defizite noch Zwang, Drohung oder Täuschung vorliegen. Der Suizidentschluss dürfe nicht einer blassen depressiven Augenblicksstimmung entspringen. Der Verein lehnt Sterbetourismus als eine Belastung für die betroffenen Kantone ab. Der Verein pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Albert, Dr;
Carlo, von Naters, in Zürich, Mitglied des Vorstandes, mit Einzelunterschrift;

01.03.2018

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Verein StHD, in Zürich, CHE-197.092.259, Verein (SHAB Nr. 229 vom 24.11.2016, Publ. 3182723). Statutenänderung: 28.01.2018. Zweck neu: Alle Menschen haben das Recht auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechts. Gesellschaftspolitisch verfolgt der Verein in erster Linie das Ziel, dieses Recht in Deutschland nach Schweizer Vorbild zu verankern. Der Verein steht Mitgliedern und Nichtmitgliedern in der Schweiz und in Deutschland bei der Gestaltung eines würdigen Ausklangs ihres Lebens beratend zur Seite. Würde und Selbstbestimmung am Lebensende dürfen nicht vom Geld abhängen. Der Verein erstellt für jedes Mitglied auf dessen Wunsch eine individuelle Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Er berät das Mitglied bei der Abfassung und unterstützt die Bevollmächtigten bei der Durchsetzung dieser Verfügung. Der Verein übernimmt jedoch keine Rechtsvertretung. Will ein Mitglied durch Suizid aus dem Leben scheiden, steht der Verein ihm zur Seite. Mitgliedern mit Wohnsitz in der Schweiz bietet der Verein Freitodbegleitung nach den eidgenössischen und kantonalen Usanzen an. Mitgliedern mit Wohnsitz in Deutschland assistiert der Verein zwar nicht beim Suizid; er unterstützt aber Angehörige oder Nahestehende im Sinne von § 217 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches, die bereit sind, beim Suizid zu assistieren. Bei deren Unterstützung hält sich der Verein an die schweizerische und die deutsche Rechtsordnung. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen der Freitodbegleitung, der Unterstützung und die Einzelheiten der Durchführung in Ethischen Grundsätzen festgelegt, die vom Vorstand mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden zu beschliessen sind. Der Verein bemüht sich um eine Sterbewohnung in der Schweiz, insbesondere für diejenigen Mitglieder, für die eine Freitodbegleitung in der eigenen Wohnung oder eine Unterstützung nicht in Betracht kommt. Der Verein unterstützt alle Bemühungen, bestmögliche Palliativmedizin in der Schweiz und in Deutschland flächendeckend anzubieten. Der Verein pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung in der Schweiz, in Deutschland und im Ausland. Der Verein ist Mitglied der "World Federation of Right to Die Societies". Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat keinerlei wirtschaftliche Zielsetzungen.
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Kusch, Dr;
Roger, deutscher Staatsangehöriger, in Hamburg (DE), Präsident des Vorstandes, mit Einzelunterschrift [bisher: Vorsitzender des Vorstandes, mit Einzelunterschrift];
Benzin, Torsten, deutscher Staatsangehöriger, in Berlin (DE), Vizepräsident des Vorstandes, Kassier, mit Einzelunterschrift [bisher: Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes, Kassier, mit Einzelunterschrift, mit Einzelunterschrift];
Schaube, Reinhold Johann Wilhelm, deutscher Staatsangehöriger, in Oststeinbek (DE), Mitglied des Vorstandes, Aktuar, mit Einzelunterschrift [bisher: Mitglied des Vorstandes, Aktuar, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit Einzelunterschrift, mit Einzelunterschrift];
Jaros, Jakub, slowakischer Staatsangehöriger, in Zürich, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift;

24.11.2016

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Verein StHD in Zürich CHE-197 092 259 Verein (SHAB Nr 193 vom 06 10 2015 Publ 2410201) Statutenänderung 30 10 2016 [Die publikationspflichtigen Tatsachen haben keine Änderung erfahren ]

Frequently Asked Questions

What is the legal status of Verein Sterbehilfe?

Verein Sterbehilfe is Aktiv in the Swiss Commercial Register.

What is the UID (VAT) number of Verein Sterbehilfe?

The UID (VAT) number of Verein Sterbehilfe is CHE-197.092.259.

Where is Verein Sterbehilfe located?

Verein Sterbehilfe is located in Zürich with its registered address at Kuttelgasse 4, 8001 Zürich.

What is the legal form of Verein Sterbehilfe?

Verein Sterbehilfe is registered as a Verein (Verein) in Switzerland.

What is the purpose of Verein Sterbehilfe?

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 entschieden, dass die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, von Staat und Gesellschaft zu respektieren sei. Bereits am 3. November 2006 hatte das Bundesgericht ähnlich entschieden. Diesen Respekt in der Schweiz und in Deutschland gesellschaftlich zu verankern, ist Hauptzweck des Vereins. Daneben steht der Verein Mitgliedern und Nichtmitgliedern in der Schweiz und in Deutschland bei der Gestaltung eines selbstbestimmten Lebensendes beratend zur Seite. Würde und Selbstbestimmung am Lebensende dürfen nicht vom Geld abhängen. Der Verein erstellt für jedes Mitglied auf dessen Wunsch eine individuelle Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Er berät das Mitglied bei der Abfassung und unterstützt die Bevollmächtigten bei der Durchsetzung dieser Verfügung. Der Verein übernimmt jedoch keine Rechtsvertretung. Ein Mitglied, das zu Hause selbstbestimmt aus dem Leben scheiden will, kann beim Verein den Antrag auf Suizidassistenz stellen. Der Verein leistet Suizidassistenz gemäss Ethischen Grundsätzen, in denen die Voraussetzungen und die Durchführung festgelegt sind. Die Ethischen Grundsätze werden vom Vorstand mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen. Suizidassistenz gemäss Absatz 5 Satz 2 setzt voraus, dass die Freiverantwortlichkeit des oder der Suizidwilligen feststeht. Massgeblich hierfür ist zum einen das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, Randnummern 240 ff. Zum anderen hat der deutsche Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18, Randnummer 21 entschieden, der oder die Suizidwillige müsse die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für die Entscheidung besitzen, ausserdem müssten die Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie die innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sein. Es dürften weder krankheits- oder intoxikationsbedingte Defizite noch Zwang, Drohung oder Täuschung vorliegen. Der Suizidentschluss dürfe nicht einer blossen depressiven Augenblicksstimmung entspringen. Der Verein lehnt Sterbetourismus als eine Belastung für die betroffenen Kantone ab. Der Verein pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und ist konfessionell neutral. Der Verein ist gegenüber Parteien neutral, die sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung engagieren.