Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)
AktivUID / MWST
CHE-109.697.548 MWST
Handelsregister-Nummer
CH-035-7010394-9
Sitz
Zürich
Zweck
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Sie führt insbesondere die Auffangeinrichtung nach Art. 54 Abs. 2 lit. b BVG. Die Stiftung kann alle Massnahmen ergreifen, welche diesem Stiftungszweck dienen. Sie übernimmt die Aufgaben und Verpflichtungen gemäss Auftrag des Gesetzgebers und der Behörden. Sie ist insbesondere verpflichtet. a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; d. Die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten; e. Die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; f. Freizügigkeitskonten gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG zu führen; g. Die zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Person nach Art. 60a BVG aufzunehmen. Sie bietet auch Vorsorgepläne an, welche die Minimalvorschriften des BVG übersteigen. Sie kann die Risiken selbst tragen oder zur Deckung aller oder einzelnen Risiken Verträge mit Versicherungsgesellschaften abschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist. Der Tätigkeitsbereich der Stiftung erstreckt sich auf die ganze Schweiz. Die Stiftung schafft regionale Zweigstellen.
Management
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Publikationen
17.03.2025
22.11.2024
05.09.2024
04.07.2024
08.05.2024
25.03.2024
08.02.2024
02.02.2024
04.09.2023
08.08.2023
05.04.2023
09.11.2022
15.07.2022
09.05.2022
22.03.2022
09.09.2021
05.07.2021
03.05.2021
03.03.2021
29.12.2020
Frequently Asked Questions
What is the legal status of Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)?
Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) is Aktiv in the Swiss Commercial Register.
What is the UID (VAT) number of Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)?
The UID (VAT) number of Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) is CHE-109.697.548.
Where is Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) located?
Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) is located in Zürich with its registered address at Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich.
What is the legal form of Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)?
Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) is registered as a Stiftung (Stift) in Switzerland.
What is the purpose of Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)?
Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Sie führt insbesondere die Auffangeinrichtung nach Art. 54 Abs. 2 lit. b BVG. Die Stiftung kann alle Massnahmen ergreifen, welche diesem Stiftungszweck dienen. Sie übernimmt die Aufgaben und Verpflichtungen gemäss Auftrag des Gesetzgebers und der Behörden. Sie ist insbesondere verpflichtet. a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; d. Die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten; e. Die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; f. Freizügigkeitskonten gemäss Art. 4 Abs. 2 FZG zu führen; g. Die zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Person nach Art. 60a BVG aufzunehmen. Sie bietet auch Vorsorgepläne an, welche die Minimalvorschriften des BVG übersteigen. Sie kann die Risiken selbst tragen oder zur Deckung aller oder einzelnen Risiken Verträge mit Versicherungsgesellschaften abschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist. Der Tätigkeitsbereich der Stiftung erstreckt sich auf die ganze Schweiz. Die Stiftung schafft regionale Zweigstellen.